Rechtliche Grundlagen für die Finanzierung einer LPF-Schulung
Für eine Schulung in LPF gibt es anders als im Falle von Mobilitätstraining keinen Rechtsanspruch gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen. Auch gegen den Schulträger können Sie in der Regel keinen individuellen Anspruch durchsetzen. Als "Hauptleistungsträger" kommt für eine Schulung in LPF somit fast ausschließlich der Sozialhilfeträger durch die Gewährung von Eingliederungshilfe gem. §§ 53, 54 SGB XII in Betracht. Voraussetzung für die Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen ist grundsätzlich, dass ein ggf. bestehender Bedarf für eine Eingliederungsmaßnahme nicht bereits anderweitig gedeckt wird, z. B. durch ein ausreichendes Angebot in der Schule. Oftmals wird durch die Sozialhilfeträger versucht, Anträg e auf eine Schulung in LPF als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft einzustufen, weil eine solche Zuordnung zur Folge hat, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (auch der Eltern im Falle minderjähriger Schüler) überprüft und berücksichtigt werden. Da die maßgeblichen Einkommens- und Vermögensgrenzen sehr niedrig angesetzt sind, erhalten bei einer derartigen Einordnung des LPF-Trainings nur wenige Schüler eine finanzielle Unterstützung.
Allerdings bestätigt die Rechtssprechung (vgl. etwa SG Düsseldorf, Urteil vom 12.09.2008, AZ.: S 22 (29) SO 7/07, SG Detmold, Urteil vom 21.07.2009, AZ: S 2 SO 46/09), dass eine Schulung in LPF als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII in Verbindung mit § 12 der einschlägigen Eingliederungshilfeverordnung zu übernehmen sei. Das bedeutet, dass das Sozialamt - sofern die Schule die Vermittlung von LPF nicht erbringt - schulpflichtigen blinden und sehbehinderten Kindern und Jugendlichen eine LPF-Schulung in der Regel zu übernehmen hat.
Bei Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung ist gem. § 92 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII eine finanzielle Beteiligung des Schülers und ggf. seiner Eltern grundsätzlich nicht vorgesehen und bei stationären oder teilstationären Maßnahmen (das sind auch die Intensivkurse) auf die Höhe der sog. häuslichen Ersparnis begrenzt. In Artikel 24 der in Deutschland am 26.03.2009 in Kraft getretenen UN-Konvention für die Rechte behinderter Menschen wird der Erwerb lebenspraktischer Fähigkeiten ausdrücklich eingefordert, um behinderten Menschen die volle und gleiche Teilhabe am Bildungssystem und als Mitglieder in der Gemeinschaft zu erleichtern. Zwar kann man aus der Behindertenrechtskonvention als Einzelner keine direkten Ansprüche ableiten, doch sind die Zielsetzungen der Konvention bei der Auslegung der Vorschriften der Eingliederungshilfe in Hinblick auf den Umfang der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung heranzuziehen und dies dürfte die Rechtsposition der betroffenen Schüler stärken. Das bedeutet, dass die Bestimmung des Umfangs der Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung nicht so eng auszulegen sein dürfte, wie dies aktuell häufig noch geschieht. Dem ungeachtet wird eine Bewilligung für eine LPF-Schulung als schulfördernde Maßnahme nicht immer ausgesprochen. Um Ihnen bei der Durchsetzung Ihres Rechts zu helfen, steht Ihnen die Rechtsberatungsgesellschaft "Rechte behinderter Menschen" gGmbH zur Seite. Die RBM ist eine gemeinsame Einrichtung vom DBSV (Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband) und DVBS (Deutscher Verein der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf). Die Rechtsberatung wird ausschließlich von blinden und sehbehinderten Juristen durchgeführt, die über ein spezielles Know-how in behindertenrechtlichen Fragen verfügen. Für Mitglieder der DBSV-Landesvereine, des DVBS und der bebsk ist die Dienstleistung kostenfrei. Kontakt: Dr. Michael Richter, Christiane Möller, Tel.: 0 64 21 / 948 44 90, E-Mail: kontakt@rbm-rechtsberatung.de).